STATUTEN der Vereinigung der Buchantiquare und Kupferstichhändler in der Schweiz

Name, Zweck und Sitz der Vereinigung

1) Die «Vereinigung der Buchantiquare und Kupferstichhändler in der Schweiz» (VEBUKU) ist ein Verein im Sinn von Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er wird von natürlichen Personen gebildet, deren Firmen sich mit dem Handel von antiquarischen Büchern und Zeitschriften, alter und moderner Graphik, Autographen und Handschriften sowie Handzeichnungen befassen.

2) Die Vereinigung bezweckt die Wahrung und Förderung der gemeinsamen Standesinteressen, wie der beruflichen Sonderinteressen jedes einzelnen Mitgliedes, die Förderung kollegialer Beziehungen unter den Mitgliedern sowie die Pflege freundschaftlicher Beziehungen zu anderen Vereinen des In- und Auslandes. Die VEBUKU ist Trägerin und Organisatorin der Antiquariats-Messe.

3) Der Sitz der Vereinigung ist das Geschäftsdomizil des amtierenden Präsidenten/ der amtierenden Präsidentin.

Mitgliedschaft

4) Die Vereinigung setzt sich zusammen aus

a) Ordentlichen Mitgliedern. Das sind Besitzer, Mitbesitzer oder Mitarbeiter von Firmen, die im Schweizerischen Handelsregister eingetragen sind. Jede Firma kann durch höchstens 3 Mitglieder vertreten sein, hat aber nur 1 Stimme.

Berufskollegen, die ihre berufliche Tätigkeit auf unbestimmte oder bestimmte Zeit unterbrechen, oder aus Altersgründen nicht mehr ausüben, aber Verbandsmitglieder bleiben wollen und den jeweils festgesetzten Jahresbeitrag begleichen.

b) Auswärtigen Mitgliedern. Das sind ausländische Berufskollegen, die die Statuten und Usanzen der Vereinigung im Verkehr mit der Schweiz einhalten. Voraussetzung ist ihre Mitgliedschaft beim jeweiligen Landesverband. Sie werden vom Vorstand, vorbehaltlich der Bestätigung durch die Generalversammlung, aufgenommen.

c) Ehrenmitgliedern.Personen, denen die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes diesen Titel wegen besonderer Verdienste um die Vereinigung verleiht.

5) Unbescholtenheit und guter Ruf sind Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Vorstand und Generalversammlung verlangen die Beibringung von 2 oder mehreren Paten sowie, wenn nötig, weiterer Referenzen. Die Aufnahme verpflichtet zum Einhalten der Statuten und Usanzen.

 

6) Aufnahmegesuche sind mindestens 2 Monate vor der Generalversammlung dem Vorstand einzureichen. Der Antragsteller hat für sein Gesuch dem Vorstand die geforderten Unterlagen vorzulegen. Der Vorstand schlägt der Generalversammlung Kandidaten zur Aufnahme oder Ablehnung vor.Über Aufnahme oder Ablehnung entscheidet die Generalversammlung in geheimer Abstimmung. Im Falle der Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Gründe für die Ablehnung anzugeben. Dem Abgewiesenen steht das Recht zu, an der nächsten Generalversammlung zu rekurrieren, die das Gesuch erneut behandelt und geheim darüber abstimmt.

 

7) Mitglieder haben Besitz-, Firmen- und Adressänderungen usw. dem Vorstand zu melden. Die Mitgliedschaft bei der VEBUKU ist personengebunden, sie geht nicht automatisch auf den Käufer oder Rechtsnachfolger über.

 

8) Der Austritt wird dem Präsidenten/der Präsidentin schriftlich oder in Textform

(E-Mail) mitgeteilt. Der Austritt kann auf Ende des Kalenderjahres, jedoch erst nach Erfüllung aller Verpflichtungen der Vereinigung gegenüber erfolgen.

 

9) Den Ausschluss aus der Vereinigung spricht der Vorstand in folgenden Fällen aus:

a) im Falle der Streichung der Firma aus dem Handelsregister;Ehrenmitgliederbehalten ihre Mitgliedschaft.

b) im Falle von unehrenhaften Handlungen oder ehrenrühriger Verurteilung.

c) wenn nach zwei Mahnungen die Bezahlung der Mitgliederbeiträge nicht erfolgt.

10) Der Vorstand kann der Generalversammlung den Ausschluss eines Mitgliedes beantragen im Falle unkollegialen Verhaltens gegenüber der Vereinigung oder gegenüber einem Mitglied.

 

11) Ausgeschlossene können in allen Fällen an die nächste Generalversammlung rekurrieren. Die in geheimer Abstimmung getroffene Entscheidung der Generalversammlung ist unwiderruflich. Die für das laufende Geschäftsjahr bezahlten Beiträge verfallen der Vereinskasse.

Finanz- und Rechnungswesen

12) Die Aufwendungen der Vereinigung werden bestritten 

a) durch die Aufnahmegebühren

b) durch Jahresbeiträge

c) durch ausserordentliche Beiträge 

d) durch Geschenke und Legate.

12bis) Die Einnahmen und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Antiquariats-Messe werden innerhalb der Buchhaltung in einer separaten Kostenstelle ausgewiesen.

13) Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag sowie alle ausserordentlichen Beiträge werden jährlich auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung festgesetzt.

 

14) Ist eine Firma durch mehrere Personen als ordentliche Mitglieder vertreten, so zahlen die weiteren Mitglieder die Hälfte der jeweils festgesetzten Aufnahmegebühr, und die Hälfte des Mitgliederbeitrages. Dasselbe gilt für auswärtige Mitglieder.

 

15) Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.

 

16) Eine persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten der Vereinigung ist ausgeschlossen. Für Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Organe der Vereinigung

17) Organe der Vereinigung sind 

a) die Generalversammlung 

b) der Vorstand

c) die Rechnungsrevisoren.

18) Die Generalversammlung ist das oberste Vereinsorgan und setzt sich aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern zusammen. Sie wird vom Präsidenten einmal jährlich und einen Monat im Voraus einberufen. Der Vorstand bestimmt den Versammlungsort. Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand entweder aus eigenem begründeten Anlass einberufen, oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe und Traktanden dies verlangt.

 

19) Die Tagesordnung ist der Einladung zur Generalversammlung beizufügen. Anträge von einzelnen Mitgliedern, die auf der Generalversammlung zur Besprechung und Abstimmung gelangen sollen, müssen dem Vorstand spätestens 6 Wochen vor der Versammlung eingereicht werden.

 

20) Die Beschlüsse der Generalversammlung haben ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden Gültigkeit. Es entscheidet das einfache Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Das Stimmrecht wird in der Regel persönlich ausgeübt. Ist ein Mitglied an der Teilnahme an der Generalversammlung verhindert, kann er einem Mitglied seiner Wahl seine Stimme zur Vertretung übergeben. Ein Mitglied kann höchstens ein weiteres Mitglied vertreten. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident/die Präsidentin den Stichentscheid.

 

21) Die Generalversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten der Vereinigung, die nicht innerhalb der Kompetenz des Vorstandes liegen. Sie hat insbesondere folgende Befugnisse:

a) Wahl der Vorstandsmitglieder und Rechnungsrevisoren

b) Entgegennahme und Genehmigung der Berichte des Vorstandes 

c) Entgegennahme und Genehmigung der Jahresrechnung

d) Festsetzung der finanziellen Verpflichtungen der Mitglieder

e) Bestellung der notwendigen Ausschüsse

 f) Beschlussfassung über Änderung der Statuten und Usanzen

g) Prüfung und Erledigung der Anträge

h) Beschlussfassung über Fusion, Auflösung und Liquidation der Vereinigung.

22) Den Vorsitz an der Generalversammlung führt der Präsident/die Präsidentin, in seiner Abwesenheit der Vizepräsident/die Vizepräsidentin. Er/Sie ernennt die Stimmenzähler.

 

23) Wahlen, Aufnahmen und Ausschliessungen haben in geheimer Abstimmung zu erfolgen. Alle anderen Abstimmungen können offen durchgeführt werden, wenn nicht ein Mitglied geheime Abstimmung verlangt. Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Auswärtige Mitglieder haben weder Wahl- noch Stimmrecht. 

 

24) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin und weiteren Mitgliedern. Ausser dem Präsidenten/der Präsidentin konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben einem seiner Mitglieder, einem Verbandsmitglied oder einer Drittperson als bezahlten Auftrag übertragen.

 

25) Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit ist nicht beschränkt. Pro Firma darf nur ein Mitglied dem Vorstand angehören. Die Vorstandsmitglieder sind möglichst derart zu wählen, dass die verschiedenen Teile der Schweiz im Vorstand vertreten sind.

 

26) Dem Vorstand obliegt die Leitung der Vereinigung und die Verwaltung der Finanzen. Er kann jede innerhalb der statutengemässen Rechte liegende Entscheidung treffen und hat Vollmacht über das Vereinsvermögen zur Deckung laufender Kosten. Der Vorstand vertritt die Vereinigung gegenüber der Öffentlichkeit, Behörden, Verwaltungen, Berufsverbänden usw. Die rechtsverbindliche Unterschrift für die Vereinigung führt der Präsident/die Präsidentin (oder in Vertretung der Vizepräsident/die Vizepräsidentin) kollektiv mit einem anderen Vorstandsmitglied.

 

27) Der Präsident/die Präsidentin (in seiner Abwesenheit der Vizepräsident/dieVizepräsidentin) beruft die Generalversammlung ein und leitet sie. Der Sekretär/die Sekretärin ist für das Protokoll der Generalversammlung verantwortlich. Der Kassier/die Kassiererin führt die Rechnungen der Vereinigung. Er/Siehat die Abrechnung alljährlich sechs Wochen vor der Generalversammlung abzuschliessen und dem Vorstand vorzulegen. Sie unterliegt der Prüfung durch die Rechnungsrevisoren und der Genehmigung der Generalversammlung.

 

28) Die Generalversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren/-revisorinnen, die die Jahresrechnung prüfen und über ihren Befund an die Generalversammlung Bericht erstatten.

 

29) Den Vorstandsmitgliedern werden die ihnen entstehenden Kosten und Reisespesen an Generalversammlungen und Sitzungen der ILAB ersetzt. Reisespesen innerhalb der Schweiz werden nicht ersetzt, Sitzungsgelder werden keine ausgerichtet.

 

30) Die vom Vorstand und der Generalversammlung getroffenen Entscheidungen werden den Mitgliedern durch Zirkularschreiben oder elektronische Nachrichten mitgeteilt.

 

31) Das Vereinsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

 

Schlichtung von Streitigkeiten

32) Streitigkeiten von Mitgliedern können vor den Vorstand gebracht werden, der versuchen wird, eine Verständigung herbeizuführen. Sollte dies nicht gelingen, so soll jede der streitenden Parteien ein Mitglied der Vereinigung als Schiedsrichter wählen. Diese Schiedsrichter wählen ein weiteres Mitglied der Vereinigung zum Stichentscheid. Dieser Ausschuss entscheidet nach Anhören der beiden Parteien. Die Parteien können innerhalb von vier Wochen gegen die Entscheidung dieses Ausschusses an die Generalversammlung rekurrieren.

Verstösse gegen die Statuten

33) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Statuten und Usanzen der Vereinigung und das Reglement der Ligue Internationale de la Librairie ancienne (LILA) zu beachten. Mitglieder, die gegen die Statuten und das Lila-Reglement verstossen, werden vom Vorstand gemahnt. Wird dieser Mahnung nicht nachgelebt, so ist der Vorstand befugt, in besonders schweren Fällen den Ausschluss gemäss Art. 9 und 10 zu verhängen.

Vereinsvermögen

35) Das Vereinsvermögen ist ausschliesslich Besitz der Vereinigung.

Auflösung und Liquidation

35)Die Auflösung und Liquidation der Vereinigung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung und mit mindestens Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Liquidation führt der Vorstand durch. Die Generalversammlung verfügt mit Mehrheitsbeschluss über die Verteilung oder die Verwendung des vorhandenen Aktivvermögens der Vereinigung.

 

36) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches über das Vereinsrecht.

 

37) Die Statuten ersetzen diejenigen vom 29. Oktober 1939, vom 23. Mai 1964, vom 23. April 1980, vom 16. Juni 2008 und vom 7. Mai 2018. Sie sind von der Generalversammlung am 06. Mai 2019 genehmigt worden und treten am gleichen Tag in Kraft. In Streitfragen ist der deutsche Text massgebend.

 

Der Präsident: Dr. Peter Bichsel

Der Vizepräsident: Marcus Benz

 

USANZEN der Vereinigung der Buchantiquare und Kupferstichhändler in der Schweiz

1) Diese Zusammenfassung der Handelsbräuche im Antiquariatsbuchhandel umgrenzt die im Geschäftsverkehr zwischen Antiquaren untereinander oder zwischen Antiquaren und Privaten allgemein üblichen Gepflogenheiten.

 

2) Alle Mitglieder der Organisationen, die der Internationalen Liga angeschlossen sind, sind deshalb verpflichtet, im Geschäftsverkehr entsprechend den hier niedergelegten Gepflogenheiten zu handeln. Diese sind massgebend dafür, dass von allen Mitgliedern sowohl Kollegen als auch Kunden gegenüber eine klar umrissene Geschäftsmoral garantiert wird.

 

3) Alle interkollegialen Käufe müssen, soweit nichts Gegenteiliges vereinbart ist, sofort nach Erhalt der Ware bar bezahlt werden. Bestellte Ware darf nur zurückgegeben werden, sofern sie nicht der Beschreibung des Verkäufers entspricht. Die Beschreibung muss genau sein und alle Mängel und Fehler angeben.

 

4) Der Lieferant hat Anspruch auf den vollen und ungekürzten Rechnungsbetrag. Daraus folgt, dass im Versand, dem Überweisungsverkehr oder bei Zahlung durch Banken entstehende, alle entstehenden Unkosten zu Lasten des Käufers gehen (Porti, Spedition, Überweisungsspesen, Transportversicherung und ähnliche).

 

5) Alle Gegenstände werden unter dem Vorbehalt der Vollständigkeit gekauft, soweit nicht anders beschrieben.Entsprechende Kollationierung hat unmittelbar nach Erhalt der Sendung zu geschehen. Mängelrüge muss innerhalb von acht Tagen nach Erhalt erfolgen. Diese Frist kann in beiderseitigem Einvernehmen verlängert werden.

 

6) Alle Angebote erfolgen «freibleibend», sofern nichts Gegenteiliges gesagt ist. Aus Höflichkeit sollte letzteres jedoch spezifiziert oder eine Optionsfrist eingeräumt werden.

 

7) Allen Kollegen, die Mitglied der Liga sind, steht ein Rabatt von mindestens 10% auf den verzeichneten Preis zu; nur in Sonderfällen, z.B. im Falle eines kommissionsweisen Verkaufs mit sehr geringer Kommission für den Verkäufer, muss kein Kollegenrabatt gewährt werden.

 

8) Wenn nichts anderes vereinbart, sind Ansichtssendungen innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt zurückzusenden; nach dieser Frist gilt die Ware als gekauft. Die Hin- und Rücksendungskosten hat der Besteller zu tragen.

 

9) Die Tatsache, dass eines oder mehrere von aus einem Katalog bestellten Büchern bei Eingang der Bestellung verkauft sein sollten, darf kein Grund dafür sein, die übrigen bestellten Titel nicht abzunehmen, sofern dies auf der Bestellung nicht ausdrücklich vermerkt ist. Alles was hier über Kataloge gesagt ist, gilt auch für Listen sowie Angebote auf Internet. Gleichermassen haben die Artikel und Empfehlungen zu Büchern auch Gültigkeit im Hinblick auf Autographen, Handschriften, Graphik und Handzeichnungen.

 

10) Jeder Antiquar haftet für seine bibliographischen Beschreibungen. Im Falle eines Fehlers oder einer Unterlassung ist der Antiquar jedoch zu nichts weiterem als zur Rücknahme des betreffenden Gutes verpflichtet.

 

11) Jede von einem Antiquar vorgenommene Schätzung, die zu keinem Kaufabschluss führt, ist zu bezahlen. Mit der Schätzung verbundene Reisekosten müssen berechnet werden. 

 

12) Bei einer Schätzung müssen die Wertangaben gewissenhaft festgesetzt werden. Hierzu ist der Schätzende aus seiner moralischen Verantwortung gegenüber dem Eigentümer der zu schätzenden Ware verpflichtet.

 

13) Wenn ein Antiquar Güter «zur Ansicht» oder in Kommission verlangt, so haftet er dafür vom Zeitpunkt der Vereinbarung an bis zur Rückgabe oder Bezahlung. Jedoch soll sich diese Haftung nicht auf Beschädigung oder Verlust im Kriegsfall erstrecken sowie auf alle Risiken, die nicht durch Versicherung hätten gedeckt werden können.

 

14) Jeder Antiquar, der von einem Kunden Kaufaufträge für eine Auktion erhält, muss die übliche Provision verlangen.

 

15) Jeder Antiquar, der sich bei einer Auktion von einem Kollegen vertreten lässt, muss diesem, falls nichts anderes vereinbart ist, den Betrag der Ankäufe bar bezahlen.

 

16) Rechnungen können entweder in der Währung des Ursprungslandes oder in fremder Währung zu dem am Tage des Verkaufs gültigen Wechselkurs ausgestellt werden.

 

17) Empfehlungen im Falle des Erwerbs von gestohlenen Büchern. 

Wenn ein Antiquar im guten Glauben ein Buch erwirbt, das einem anderen Antiquar gestohlen wurde, so ergeben sich zwei Lösungsmöglichkeiten:

 

a) Die betreffenden Parteien können den Wunsch haben, die Sache auf freundschaftlicher Basis zu erledigen. In diesem Falle ist das Buch dem rechtmässigen Eigentümer zurückzugeben, aber der bestohlene Antiquar muss dem Käufer die Hälfte des von diesem bezahlten Kaufpreises erstatten. Hierbei handelt es sich um ein beiderseitiges «gentleman's agreement».

b) Der Diebstahl kann gerichtlich verfolgt werden. Da die gesetzlichen Bestimmungen hierüber in den einzelnen Ländern voneinander abweichen, kann hier keine Handlungsweise empfohlen werden, die den gesetzlichen Bestimmungen in diesen Ländern zuwiderläuft. Trotzdem ist es wünschenswert, dass das in Paragraph a) beschriebene Prinzip zwischen den beiden betroffenen Antiquaren zur Anwendung gelangt.

18) Diese Usanzen sind für alle Mitglieder der VEBUKU verbindlich. In Streitfragen gilt der deutsche Text als Grundlage. Für die Erledigung von Streitfällen tritt Art. 33 der Statuten in Kraft.

 

19) Diese in der Generalversammlung vom 16. Juni 2008 genehmigten Usanzen ersetzen diejenigen vom 26. September 1966 und 23. April 1980 und treten sofort Kraft.

 

 

Der Präsident: Alain Moirandat

Der Vizepräsident: Marcus Benz

 

Download der Statuten

 

 

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